Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrags
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, die in angemessener Zeit
erklärt werden muss. Der Kunde erhält vom Reiseveranstalter eine Reisebestätigung. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung wesentlich von dem Inhalt der Anmeldung ab, so wird der abweichende Inhalt
der Reisebestätigung für den Gast und für den Reiseveranstalter dann verbindlich, wenn der Kunde
nicht innerhalb von 10 Tagen von der angebotenen Rücktrittsmöglichkeit Gebrauch macht.
2. Zahlung
- Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens 255,- € zu zahlen.
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Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
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Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur
sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises. Danach erhalten Sie die Reiseunterlagen und den
Sicherungsschein im Sinne des § 651 k BGB.
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Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt.
3. Unsere Leistungen
-
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/
Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und Reisebestätigung.
- Nebenabredungen, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind
in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Nur dann kann der
Wunsch erfüllt werden. Sofern Sie ½ Doppelzimmer gebucht haben und wir hierfür keinen Partner
haben, erfolgt die Unterbringung im Einzelzimmer. Den Aufpreis hierfür haben Sie zu bezahlen. Ihr
Reise- und Handgepäck bis 25 kg pro Person befördern wir kostenlos. Wir haften jedoch nicht für
Beschädigungen, Verwechslungen und bei Diebstahl, sowie für im Bus zurückgelassene Gegenstände.
4. Preisänderungen
-
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises
verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorher gesehen die Preise der
Leistungsträger, insbesondere für die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen-, Flughafen- oder Eintrittsgebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende
Wechselkurse eingetreten sind.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.
Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu klären.
- Bei Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende
kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot zu finden.
- Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.
5. Leistungsänderung
-
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot zu finden. Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
6. Rücktritt des Kunden
-
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende
Entschädigungen zu zahlen.
Erfolgt der Rücktritt bis
28 Tage vor Reisebeginn 5% des Gesamtpreises
21 Tage vor Reisebeginn 15% des Gesamtpreises
14 Tage vor Reisebeginn 35% des Gesamtpreises
ab 13 Tage vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen 50% des Gesamtpreises mindestens jedoch 25,- € pro Person.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Reisen mit Zug-, Flug- und Schiffspassagen, sowie bei Eintrittskarten
(Konzert, Musical, Theater, etc.) erhöhte Stornokosten entstehen können.
7. Änderungen auf verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter
ein Bearbeitungsentgelt von 15,- € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
-
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzten lassen, sofern dieser
den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren
Nachweis auf 15,- €.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B.
Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht
ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung( en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
-
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung (nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach Kenntnis
der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
-
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände
wie Krieg, innere Unruhen, Epedemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige
Fälle, berechtigen beide Teile nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 638 Abs. 3 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind tragen die Parteien
je zur Hälfte, die übrigen Reisekosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
-
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern
diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung
des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er
den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls der Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber
dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige,
so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die
geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.
1 des BGB finden entsprechende Anwendung.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter
die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtig, so kann der Reisende eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der
Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleitungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu
erbringende Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden
gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkungen
-
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so
kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000
Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen
und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur
geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte.
- Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines
Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche
schriftlich zurückweist.
17. Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
-
Der Reiseveranstalter weist auf Pass- und Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für
deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende
die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet.
- Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf
das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des Visums), so kann der
Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
Insofern gelten die Ziffern 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende
zu vertreten hat) entsprechend.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Tettnang, der Sitz des Reiseveranstalters.
19. Unwirksamkeit von einzelnen
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.
Stand: Januar 2011
Verantwortlicher Veranstalter:
Funk GmbH
88069 Tettnang, Krumbach 15
Tel. 07542/7215, Fax 07542/6968
88079 Kressbronn, Hauptstrasse 46
Tel. 07543/8877, Fax 07543/8575
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